![]() | |
|
|
Bundesbesoldungsgesetz |
|
Inhaltsverzeichnis |
1. Allgemeine Vorschriften |
| § 14 Anpassung der Besoldung | |
|
(1) Die Besoldung wird
entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den
Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig
angepasst.
(2) Ab 1. Januar 2011
gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
(3) Ab 1. Januar 2011
gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer
Erhöhung
Ideal für den Urlaub und für
ÖPNV-Pendler: | |