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Bundesbesoldungsgesetz

Inhaltsverzeichnis


1. Allgemeine Vorschriften
§ 14 Anpassung der Besoldung

 

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
 
(2) Ab 1. Januar 2011 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
  1. des Grundgehaltes,
  2. des Familienzuschlages mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. der Amtszulagen,
  4. der Anwärtergrundbeträge
um jeweils 0,6 vom Hundert die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
 
(3) Ab 1. Januar 2011 gelten für den Auslandszuschlag unter Berücksichtigung einer Erhöhung
  1. der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen um 0,6 vom Hundert und
  2. der Monatsbeträge der Zonenstufen um 0,48 vom Hundert
die Monatsbeträge der Anlage VI.


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