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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
1. Allgemeine Vorschriften |
| § 14a Versorgungsrücklage | |
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(1) Um die
Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen
und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen,
werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung
der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet.
Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert abgesenkt werden.
(2) In der Zeit vom 1.
Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der
Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert.
Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung von Versorgungsausgaben verwendet werden.
(2a) Abweichend von
Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht
allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert.
Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt.
(3) Den
Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1
zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben
durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl.
I S. 3926) zugeführt.
(4) Das Nähere wird
durch Gesetz geregelt.
Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden.
(5) Die Wirkungen der
Versorgungsrücklagen sind unter Berücksichtigung der allgemeinen
Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den
öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor
Ablauf des in Absatz 2a genannten Zeitraums zu prüfen.
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