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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
1. Allgemeine Vorschriften |
| § 15 Dienstlicher Wohnsitz | |
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(1) Dienstlicher
Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde
oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des
Soldaten ist sein Standort.
(2) Die oberste
Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
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