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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
1. Allgemeine Vorschriften |
| § 17 Aufwandsentschädigungen | |
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Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit
aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren
Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden
kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt.
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