![]() | |
|
|
Bundesbesoldungsgesetz |
|
Inhaltsverzeichnis |
1. Allgemeine Vorschriften |
| § 17a Zahlungsweise | |
|
Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Absatz 2 und 3 und von
Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der Empfänger auf Verlangen
der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder
einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann.
Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
Ideal für den Urlaub und für
ÖPNV-Pendler: | |