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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
2. Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 2.1 Allgemeine Grundsätze |
| § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung | |
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Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit
ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern
zuzuordnen.
Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
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