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Bundesbesoldungsgesetz

Inhaltsverzeichnis


2.    Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
2.1  Allgemeine Grundsätze
§ 19a Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte.
Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt.
Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.

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