![]() | |
|
|
Bundesbesoldungsgesetz |
|
Inhaltsverzeichnis |
2. Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 2.1 Allgemeine Grundsätze |
| § 19a Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes | |
|
Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1
das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die
nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist
abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben
in dem bisherigen Amt zugestanden hätte.
Ideal für den Urlaub und für
ÖPNV-Pendler: | |