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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
1. Allgemeine Vorschriften |
| § 2 Regelung durch Gesetz | |
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(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch
Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten,
Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende
Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam.
Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich
zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten;
ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
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