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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
2. Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 2.2 Vorschriften für Beamte und Soldaten |
| § 20 Besoldungsordnungen A und B | |
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(1) Die Ämter der
Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in
Bundesbesoldungsordnungen geregelt.
(2) Die
Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter –
und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.
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