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Bundesbesoldungsgesetz

Inhaltsverzeichnis


2.    Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
2.2  Vorschriften für Beamte und Soldaten
§ 20 Besoldungsordnungen A und B
(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt.
 
(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter –
und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind Anlage I.
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.


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