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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
2. Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 2.2 Vorschriften für Beamte und Soldaten |
| § 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen | |
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(1) Das Eingangsamt in
Sonderlaufbahnen, bei denen
Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.
(2) Das Eingangsamt in
Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe
zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
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