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Bundesbesoldungsgesetz

Inhaltsverzeichnis


2.    Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
2.2  Vorschriften für Beamte und Soldaten
§ 25 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.


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