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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
2. Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 2.2 Vorschriften für Beamte und Soldaten |
| § 25 Beförderungsämter | |
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Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der
niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten
Funktionen wesentlich abheben. | |