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Bundesbesoldungsgesetz | |||||||||||||||||||
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Inhaltsverzeichnis |
2. Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 2.2 Vorschriften für Beamte und Soldaten | |||||||||||||||||||
| § 26 Obergrenzen für Beförderungsämter | ||||||||||||||||||||
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(1) Die Anteile der
Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt
nicht
(3) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur
sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der
Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende
Obergrenzen festzulegen.
(4) Werden in
Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von
Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach
sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß
den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen
überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die
Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für
einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf
jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden.
Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden. | ||||||||||||||||||||