(1) Bei der ersten
Stufenfestsetzung werden den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne
des § 27 Absatz 3 anerkannt:
-
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit
außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht
Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind, im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder
im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
und ihren Verbänden,
-
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen
wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des
Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
-
bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei einem
ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach der
Soldatenlaufbahnverordnung; die Anerkennung erfolgt durch
Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und
der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte der Soldat in
der im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten Stufe bereits
die sich aus § 27 Absatz 3 ergebende Erfahrungszeit
zurückgelegt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der
nächsthöheren Stufe, und
-
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die
einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§
29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den
Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise
anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann von den Sätzen
1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn
besondere Voraussetzungen gelten.
Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten
nach Absatz 2 nicht vermindert.
Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von
hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen
Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, als
Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden.
Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 5 trifft die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate
aufgerundet.
(2) Abweichend von §
27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende
Zeiten nicht verzögert:
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Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes
Kind,
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Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern,
Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis
zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
-
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach
gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient;
dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass
der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen
Belangen dient,
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Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu
dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
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Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
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Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis
erbracht wurden.
(3) Zeiten, die nach §
28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis
zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden
auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 angerechnet.
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ÖPNV-Pendler:

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