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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
1. Allgemeine Vorschriften |
| § 3 Anspruch auf Besoldung | |
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(1) Die Beamten,
Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch
entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme
oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird.
Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf
Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter
oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich
nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der
Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird
nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum
entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge
nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt.
Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach
dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf
Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung
von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents
unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
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