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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
2. Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 2.2 Vorschriften für Beamte und Soldaten |
| § 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten | |
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(1) § 28
Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für
das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für
Nationale Sicherheit.
Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Absatz 1
Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf
Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war.
Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat
Fußnote
§ 30 Abs. 1 Satz 2: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v.
4.4.2001 I 1592 - 2 BvL 7/98 -
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