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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
2. Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 2.3 Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen |
| § 32 Bundesbesoldungsordnung W | |
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Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der
Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die
Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
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