Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzen ab 10 EuroAktuellesTarifverträgeForum Impressum

 

Bundesbesoldungsgesetz

Inhaltsverzeichnis


2.    Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
2.3  Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder
        von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 32 Bundesbesoldungsordnung W
Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.


 Ideal für den Urlaub und für ÖPNV-Pendler:



Gesetze

Datenschutz