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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
2. Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 2.3 Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen |
| § 34 Vergaberahmen | |
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(1) Der
Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist so zu
bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die
in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4
eingestuften Professoren den durchschnittlichen
Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001
(Besoldungsdurchschnitt) entsprechen.
Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.
(2) Der
Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und
gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der
Fachhochschulen getrennt zu berechnen.
Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.
(3)
Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für
Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5, für
Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum 22.
Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach §
1 Absatz 3 Nummer 2**)
.
Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind
Mittel privater oder öffentlicher Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.
(4) Sofern an
Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und
-bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes
eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der
Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird.
Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.
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