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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
2. Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 2.3 Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen |
| § 35 Forschungs- und Lehrzulage | |
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Das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die
jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur
für Arbeit können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass an
Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder
Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben
durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln
eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann.
Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern.
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