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Bundesbesoldungsgesetz

Inhaltsverzeichnis


2.    Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
2.4  Vorschriften für Richter und Staatsanwälte
§ 37 Besoldungsordnung R
Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt.
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.


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