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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
2. Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 2.4 Vorschriften für Richter und Staatsanwälte |
| § 37 Besoldungsordnung R | |
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Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der
Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der
Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt.
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
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