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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
3. Familienzuschlag |
| 40 Stufen des Familienzuschlages | |
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(1) Zur Stufe 1
gehören
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und
Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64
oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum
Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der
Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht.
Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte
eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat
oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag
der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende
Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der
Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter
oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden
Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die
der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht.
§ 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(5) Stünde neben dem
Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im
öffentlichen Dient steht oder auf Grund einer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach
einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der
Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so
wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem
Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des §
65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem
Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen
der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des
öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das
Mutterschaftsgeld gleich.
Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Öffentlicher
Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste
des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden,
sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen,
insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten,
Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind.
Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen
des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung
dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und
untereinander austauschen.
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