Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den
das hierfür maßgebende Ereignis fällt.
Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen
der Stufen des Familienzuschlages.