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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
4. Zulagen, Vergütungen |
| § 43 Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr | |
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(1) Wer als
Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der
Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder für eine solche
Verwendung ausgebildet wird, erhält Prämien nach Maßgabe der Absätze
2 bis 4.
(2) Eine Prämie in
Höhe von einmalig 3 000 Euro erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein
Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine
Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet
wird.
Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstanden ist.
(3) Eine Prämie in
Höhe von einmalig 10 000 Euro
erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der
Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend verwendet
wird.
Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird.
(4) Eine Prämie in
Höhe von 5 000 Euro pro Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für
Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung
steht.
Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht.
(5) Abweichend von
Absatz 2 Satz 2 entsteht der Anspruch auf die Prämie für diejenigen,
die sich am 1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden, an diesem
Tag.
(6 Für diejenigen, die
sich am 1. Januar 2009 in einer entsprechenden Verwendung befinden,
entsteht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Anspruch an diesem Tag.
Abweichend von Absatz 3 Satz 3 erlischt der Anspruch rückwirkend, wenn die Verwendung vor Ablauf von vier Jahren endet; dabei rechnet der Zeitraum von vier Jahren ab der tatsächlichen Aufnahme der Verwendung, frühestens aber ab dem 1. April 2008.
(7) Wer am 1. Januar
2009 bereits länger als sechs Jahre für Einsatzaufgaben der
Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht, hat Anspruch auf
die Prämie nach Absatz 4 mit der Maßgabe, dass für das siebte oder
ein weiteres Verlängerungsjahr der Zeitraum frühestens ab dem 1.
April 2008 rechnet.
(8) Die Prämien nach
den Absätzen 3 und 4 werden in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht
nebeneinander gewährt.
(9) Die Wirkung der
Regelungen der Absätze 1 bis 4 ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014
zu prüfen.
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