![]() | |
|
|
Bundesbesoldungsgesetz |
|
Inhaltsverzeichnis |
4. Zulagen, Vergütungen |
| § 44 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte | |
|
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Gewährung einer Stellenzulage für Beamte des Verwaltungs- und
Vollzugsdienstes sowie Richter und Staatsanwälte, die in ihrem
Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und
Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.
Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten.
| |