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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
4. Zulagen, Vergütungen |
| § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen | |
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(1) Wird einem
Beamten oder Soldaten außer in den Fällen des § 46 eine
herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine
Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten.
Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.
(2) Die Zulage
wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion
entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden
Besoldungsgruppe, gewährt.
Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.
(3) Die
Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen
haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.
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