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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
4. Zulagen, Vergütungen |
| § 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes | |
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(1) Werden einem
Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes
vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18
Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine
Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und
laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses
Amtes vorliegen.
(2) Die Zulage
wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das
höherwertige Amt zugeordnet ist.
wenn sie in dem
höherwertigen Amt nicht zustünde.
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