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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
4. Zulagen, Vergütungen |
| § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse | |
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung
des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht
berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln.
Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.
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