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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
4. Zulagen, Vergütungen |
| § 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst | |
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(1) Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern die Zahlung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die im
Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätig sind.
Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Beträge. Es kann bestimmt werden, dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist.
(2) Für die Vergütung
können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie
für das Kalenderjahr festgesetzt werden.
Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.
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