![]() | |
|
|
Bundesbesoldungsgesetz |
|
Inhaltsverzeichnis |
1. Allgemeine Vorschriften |
| § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern | |
|
Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten
Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so
wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen
gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
| |