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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
4. Zulagen, Vergütungen |
| § 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung | |
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Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.
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