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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
4. Zulagen, Vergütungen |
| § 51 Andere Zulagen und Vergütungen | |
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Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und
Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich
bestimmt ist.
Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
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