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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
5. Auslandsbesoldung |
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§ 53a Verordnungsermächtigung gültig ab 1. Juni 2010 | |
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Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags
einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Abs. 6 Satz 3 in der vom 1.
Juli 2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung der Dienstorte zu
den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im
einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der
Verteidigung.
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