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Bundesbesoldungsgesetz

Inhaltsverzeichnis


5. Auslandsbesoldung
§ 53a Verordnungsermächtigung
gültig ab 1. Juni 2010
Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach § 53 Abs. 6 Satz 3 in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.





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