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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
5. Auslandsbesoldung |
| § 54 Mietzuschuss | |
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(1) Der
Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig
anerkannten leeren Wohnraum 18 vom Hundert der Summe aus
Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-,
Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des
Kaufkraftausgleichs übersteigt.
Der Mietzuschuss beträgt 90 vom Hundert des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung
(2) Erwirbt oder
errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim
Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine
Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht
entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des
Absatzes 1 gewährt werden.
Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.
(3) Hat der
Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am
ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält
der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1
oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52
Absatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt.
Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung.
(4) Inhaber von
Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.
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