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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
5. Auslandsbesoldung |
| § 55 Kaufkraftausgleich | |
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(1) Entspricht bei
einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung
am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz
der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge
auszugleichen (Kaufkraftausgleich).
Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
(2) Das Statistische
Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer
wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines
Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den
Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen
Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung
(Teuerungsziffer).
Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.
(3) Der
Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt.
Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 vom Hundert des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags und des Auslandszuschlags. Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.
(4) Die Einzelheiten
zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte
im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
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