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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
5. Auslandsdienstbezüge |
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§ 58 Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen - wird aufgehoben mit Wirkung ab 1. Juli 2010 - | |
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(1) Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum von mehr als drei
Monaten vom Inland in das Ausland oder im Ausland abgeordnet, gelten
die §§ 52 bis 57 und
§ 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung
kann eine Verwendung im Ausland nach
§
29 des Bundesbeamtengesetzes
gleichgestellt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Soldaten.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das
Besoldungsrecht zuständigen Ministerium in besonderen Fällen
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
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