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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
6. Anwärterbezüge |
| § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung | |
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Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift
oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder
endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die
Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung
der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird
bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer
hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so
werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage
vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
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