![]() | |
|
|
Bundesbesoldungsgesetz |
|
Inhaltsverzeichnis |
6. Anwärterbezüge |
| § 65 Anrechnung anderer Einkünfte | |
|
(1) Erhalten Anwärter
ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen
Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet,
soweit es diese übersteigt.
Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.
(2) Hat der Anwärter
einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den
Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des
öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge
angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und
Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag
übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im
Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.
(3) Übt ein Anwärter
gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens
der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt §
5 entsprechend.
| |