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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
8. Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei |
| § 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten | |
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(1) Soldaten wird die
Ausrüstung und die Dienstbekleidung unentgeltlich bereitgestellt.
Abweichend hiervon werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage
ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die
Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und
Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt.
Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Dieser Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.
(2) Den Soldaten wird
unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt; dies gilt auch
während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des
Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf
Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben,
oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 7 des
Soldatengesetzes. Hierbei erhalten Soldaten, die eine
Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der
Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese
günstiger sind.
(3) Für Soldaten, die
auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft
wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(4) Die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 erlässt das
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern.
In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Absatz 1 soll geregelt werden, dass die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.
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