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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
8. Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei |
| § 70 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei | |
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(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes der
Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für
Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der
Bundespolizei die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur
Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich
bereitgestellt.
Den Beamten des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.
(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge
gewährt; dies gilt auch während der Inanspruchnahme von Elternzeit
sowie während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des
Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch auf
Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.
(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund
dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird
die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
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