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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
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(1) Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern,
wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung
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