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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 72 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit | |
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(1) Zur Sicherung der
Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen
nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein
bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die
fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht
anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des
Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.
(2) Der Sonderzuschlag
darf monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der
entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag
dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen; bei Beamten
der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 vom
Hundert des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Ausgaben für
die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im
jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen
Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten
Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht
überschreiten.
(4) Die Entscheidung
über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste
Dienstbehörde.
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