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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit | |
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(1) Bei begrenzter
Dienstfähigkeit (§ 45 des
Bundesbeamtengesetzes)
erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz
1.
Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.
(2) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht
ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.
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