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Bundesbesoldungsgesetz

Inhaltsverzeichnis


9. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.
Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.
 
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.


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