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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 73 Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands | |
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 2009 zu
erlassen sind, für die Besoldung im Sinne des § 1 und
die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften
Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen
Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet Rechnung tragen.
Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen.
Fußnote
§ 73: Neugefasst durch Bek. v. 6.8.2002 I 3020; mit
dem GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 12.2.2003 -
2 BvL 3/00 -
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