![]() | |
|
|
Bundesbesoldungsgesetz |
|
Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 73a Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung | |
|
Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31.
Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.
| |