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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder | |
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Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu
berücksichtigende Kind beträgt abweichend von dem in der Anlage V
ausgewiesenen Betrag | |