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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 75 Übergangszahlung | |
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(1) Das
Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte des einfachen und
mittleren Dienstes zu regeln, die nach einer hauptberuflichen
Tätigkeit in der Bundesverwaltung von mindestens einem Jahr vom
Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden
sind und deren Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im
Arbeitnehmerverhältnis gewährten sind.
Eine Übergangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.
(2) Die Höhe der
Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den die
Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer
sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis
gewährt worden sind, höchstens jedoch 1 533,88 Euro.
Beträgt die Verringerung monatlich bis 5,11 Euro, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat.
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