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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis | |
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Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind neben Ansprüchen
auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen.
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