Bundesbesoldungsgesetz
Inhaltsverzeichnis
9. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 79 Umwandlung der Sonderzahlung
Ab 1. Januar 2015 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert der bis dahin geltenden Beträge
das Grundgehalt nach diesem Gesetz und das Grundgehalt nach dem
Besoldungsüberleitungsgesetz
,
der Familienzuschlag mit Ausnahme des Anrechnungsbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1,
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,
der Anwärtergrundbetrag und
die in Anlage IX in Beträgen ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen. “
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