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Bundesbesoldungsgesetz |
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Inhaltsverzeichnis |
1. Allgemeine Vorschriften |
| § 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung | |
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(1) Erhält ein
Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt.
Die Kürzung beträgt 1,79375 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
(2) Als Zeit im
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit
gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung
eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung
hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt.
Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(3) Dienstbezüge im
Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag,
Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und
Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
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