![]() | |
|
|
Bundesbesoldungsgesetz |
|
Inhaltsverzeichnis |
9. Übergangs- und Schlussvorschriften |
| § 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 | |
|
Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die
Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen, die der
Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis
zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden,
die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für
Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei
einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010.
Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird.
Ideal für den Urlaub und für
ÖPNV-Pendler: | |