Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst HomeScreenshotsBeschreibungDownloadLizenzen ab 10 EuroAktuellesTarifverträgeForum Impressum

 

Bundesbesoldungsgesetz

Inhaltsverzeichnis


9. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 82 Übergangsregelungen für Anwärterbezüge aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften.



 Ideal für den Urlaub und für ÖPNV-Pendler:


Gesetze

Datenschutz